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Der - dient der Auslegung der Ergebnisse des doppischen Jahresabschlusses und beschreibt die finanzpolitischen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zeigt Risiken und Chancen auf und wirft im Rahmen eines Prognoseberichtes einen Blick in die Zukunft. Durch den - soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden.
Siehe auch:
Doppischer Jahresabschluss
Auf Basis des Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz wurden mit dem Haushaltsgrundsätzegesetz gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung für Bund und Länder aufgestellt. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht entsprechend zu regeln. Daher sind die Haushaltsordnungen von Bund und den Ländern im Wesentlichen inhaltsgleich. In Bremen wird die Haushaltsordnung als - bezeichnet.
Siehe auch:
Finanzplanung
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
,
Haushaltsrecht
- im Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung ist das Ergebnis des Verwaltungshandelns, beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen (mengenmäßiger Output einer zähl-, mess-, wiegbaren Produktion).
Siehe auch:
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Output
Mit dem Begriff - wird der Rahmen bezeichnet, in dem im Haushaltsvollzug Ausgaben ohne Beachtung eines weitergehenden Steuerungserfordernisses zur Einhaltung des veranschlagten Finanzierungssaldos geleistet werden dürfen. Liquide sind veranschlagte Personalausgaben, konsumtive Ausgaben (einschließlich Tilgung an öffentl. Verwaltungen), Zins- und investive Ausgaben. Ausgabereste sowie Ausgaben, die mittels Rücklagen finanziert werden, erhöhen nicht die -.
Mehreinnahmen, die nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle benötigt werden, erhöhen die vorhandene Anschlagsliquidität.
vergleiche Liquiditätssteuerung.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Finanzierungssaldo
,
Liquiditätssteuerung
,
Mindereinnahmen
,
Rücklagen