Im Sinne der Transparenz ist das DSC eine browserbasierte Anwendung, die für Bürger:innen einfach und unkompliziert über das Internet erreichbar ist. Die Einführung eines DSC ist gesetzlich im Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) festgeschrieben. Sie basiert auf der Datenstrategie der Bundesregierung und bietet Bürger:innen weitere Transparenz zu ihren Daten.
Registerführende Stellen sind dazu verpflichtet, Protokolldaten darüber, welche Daten sie mit der Identifikationsnummer (IDNr) ausgetauscht haben, zwei Jahre aufzubewahren. Sie müssen zudem eine entsprechende Schnittstelle für das DSC bereitstellen. Dies legt das Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) in Paragraf 9, Artikel 1 fest.
Alle registerführende Stellen, die bei Datenübermittlungen die Identifikationsnummer (IDNr) als Erkennungsmerkmal einsetzen, müssen ihre Übermittlungen im DSC transparent machen. Dies ist perspektivisch auch für Bestandsdaten, also vorhandene Daten zur IDNr, vorgesehen.
Sie sind per Gesetz dazu verpflichtet, Ihre Daten im DSC bereitzustellen. Technische Informationen, um Register an das DSC anzubinden, werden im Laufe des Jahres 2024 für Sie bereitgestellt. Wann Ihr Register angeschlossen wird, stimmen Sie dabei eng mit dem Projekt zum Identitätsdatenabruf (IDA) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und der Steuerung der Registermodernisierung ab.
Das DSC ist an das Projekt zum Identitätsdatenabruf (IDA) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) gekoppelt. Wann welches Register angeschlossen wird, stimmen die Register daher mit dem IDA-Verfahren und der Steuerung der Registermodernisierung ab.
Das Nationale Waffenregister (NWR) ist als Pilotregister vom Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgewählt.
Ihr System muss jederzeit verfügbar sein und synchron, das heißt sofort, auf eine Anfrage reagieren. Es muss in weniger als 500 Millisekunden Informationen bereitstellen.
Ja, Register, die an das Datenschutzcockpit angeschlossen sind, müssen prinzipiell eine hohe Verfügbarkeit haben und sollten innerhalb von 500 Millisekunden angefragte Daten liefern. Für die technische Lösung hierzu sind die Register verantwortlich.
Register sollten synchron, das heißt sofort, auf eine Anfrage reagieren und in weniger als 500 Millisekunden Informationen bereitstellen.
Ja, Sie können Ihr Register unabhängig vom NOOTS an das DSC anschließen. Das DSC-Projekt ist aber im regelmäßigen Austausch mit dem NOOTS-Projekt, um doppelte Aufwände für Register zu vermeiden, die sich an das DSC anschließen.
Sie müssen Ihre Daten schnell und sicher im DSC bereitstellen können. Für das DSC muss Ihr Register Daten in weniger als 500 Millisekunden liefern und eine abgesicherte Datenübermittlung bieten. Zudem müssten die registerführenden Stellen sicherstellen, dass die Daten aktuell sind und Sie die Anforderungen zum Datenschutz erfüllen.
Diese Frage kann das DSC alleine nicht beantworten. Die registerführenden Stellen sind im Rahmen der Registermodernisierung verantwortlich, die hohe Erreichbarkeit ihres Systems und die technische Realisierung der DSC-Anbindung sicherzustellen. Gegebenenfalls lassen sich technische Lösungen über die Fachverfahrenshersteller herstellen. Es ist angedacht, dass das DSC Schnittstellen für Fachverfahrenshersteller zertifizieren wird. Die Hersteller können dann entsprechende fachliche Lösungen für registerführende Stellen anbieten.
Die Datenbanksysteme des jeweiligen Registers müssen Datenabrufe der Nutzenden protokollieren können, um die Anforderungen aus dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) zu erfüllen. Gegebenenfalls muss Ihre Verwaltung eine Protokollierung einrichten.
Es ist derzeit nicht geplant, das DSC in Online-Anträge von Behörden, die Leistungen für Bürger:innen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) anbieten, zu integrieren.
Es wird keine direkte Verbindung zwischen den Onlinediensten von Behörden, die Leistungen für Bürger:innen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) anbieten, und dem DSC geben.
Daten, welche die Behörden für die Leistungen der Onlinedienste austauschen, müssen Sie jedoch protokollieren. Diese Protokolldaten können Nutzende im DSC einsehen.
Es werden bis voraussichtlich Mitte 2024 zunächst zwei Testwerkzeuge für anzubindende Register bereitgestellt.
Dazu zählt der „DSC-Viewer”: ein Tool, mit dem Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, wie das DSC Ihre XML-basierten Nachrichten aus dem Register anzeigt. Das Tool soll also Ihre Statusdaten, Protokolldaten und Inhaltsdaten wie im DSC darstellen.
Darüber hinaus gibt es einen „DSC-Simulator”: eine Applikation, mit der Sie die Verbindung zum DSC sowie die Verschlüsselung von Anfragen testen können. Die Anwendung wird dabei lokal bei Ihrem Registern gestartet, anschließend können Sie für Statusdaten, Protokolldaten und Inhaltsdaten die Kommunikation mit dem DSC simulieren.
Die Leistung Ihres Systems testen Sie am besten, wenn Ihr Register an das DSC angebunden wird oder nachdem es angeschlossen wurde.
Eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung müssen Sie nach derzeitigem Stand nicht abschließen.
Nutzende können Protokoll- und Inhaltsdaten zu ihrer Person einsehen, die öffentliche Stellen oder Register in den letzten zwei Jahren ausgetauscht haben. Das heißt:
Dies betrifft Datenaustausche, die die Identifikationsnummer (IDNr) verwenden. Zukünftig können Nutzende sich auch Bestandsdaten, also die vorhandenen Daten zu ihrer IDNr, in den Registern anzeigen lassen.
Im DSC sind alle Datenübermittlungen unter Verwendung der IDNr anzuzeigen, sofern es sich um Datenübermittlungen von Registern gemäß der Anlage zu Paragraf 1 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) handelt.
Nutzende müssen Datenübermittlungen, die ihre Identifikationsnummer (IDNr) verwenden, zwei Jahre einsehen können. Registerführende Stellen sind verpflichtet, die Protokolldaten für diese Zeit aufzubewahren. Danach müssen sie die Daten löschen, wenn kein anderer rechtlicher Grund vorliegt, die Daten länger aufzubewahren.
Dies legt das Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG) in Paragraf 9, Artikel 1 fest.
Registerführende Stellen sind verpflichtet, Datenprotokolle nach zwei Jahren automatisch zu löschen. Veraltete Daten dürfen laut gesetzlicher Vorgaben nicht übermittelt werden.
Aktuell (Informationsstand: 04/2024) müssen Sie die Erstbefüllung nicht protokollieren. Eine aktuelle und detaillierte Auskunft dazu erhalten Sie bei den zuständigen Stellen im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) oder des Projektes Identitätsdatenabruf (IDA) des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
Ja, im DSC werden nur digitale Datenübermittlungen angezeigt, die bei IT-gestützten Prozessen, also den sogenannten IT-Fachverfahren, zwischen Behörden ausgetauscht worden sind und die Identifikationsnummer (IDNr) verwenden. Die klassische E-Mail gehört nicht dazu.
Nein, Datenaustausche innerhalb einer öffentlichen Stelle sind im DSC nicht anzeigepflichtig. Jedoch müssen gespeicherte Bestandsdaten von öffentlichen Stellen, die in Verbindung mit einer Identifikationsnummer (IDNr) stehen, im DSC einsehbar sein.
Die Form und das Verfahren des mehrstufigen Abrufs sind im technischen XDSC-Standard beschrieben. Aufgrund der Rechtsverordnung, die den Standard begleitet, sind sie verbindlich.
Ja, das DSC fragt alle Register ab, die an das DSC angeschlossen sind. Dabei fragt das Register ab, ob die entsprechenden Behörden Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer (IDNr) innerhalb der letzten zwei Jahre ausgetauscht haben oder Bestandsdaten in Verbindung mit der IDNr in ihrem Register gespeichert haben. Zukünftig sollen Nutzende eine Vorauswahl treffen können, welche Register angefragt werden sollen.
Das DSC zeigt die Daten, die ein Register übermittelt hat, unverändert an. Die zuständige Behörde übernimmt die Darstellung und wandelt gegebenenfalls Codes um. Die Daten im DSC sollten einfach und für alle Bürger:innen lesbar sein.
Das DSC stellt 2024 mit dem „DSC-Viewer” ein Werkzeug für anzubindende Register bereit, das zeigt, wie ihre Daten im DSC angezeigt werden würden.
Die Daten im DSC sollen einfach und für alle Bürger:innen lesbar sein und damit der Transparenz dienen.
Dies ergibt sich auch aus dem „Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“, Artikel 16, Paragraf 10, Absatz 2.
Nutzer:innentests haben gezeigt, dass unverständliche Datenübermittlungen zu vermehrten Nachfragen von Bürger:innen führen. Das bedeutet im Umkehrschluss mehr Aufwand für alle Seiten. Deshalb ist es wichtig, dass Stellen Daten von Vornherein verständlich und klar bereitstellen.
Ja, erste Nutzer:innentests haben bereits gezeigt, dass unverständliche Datenübermittlungen zu vermehrten Nachfragen von Bürger:innen führen. Ihre Verwaltung ist dafür zuständig, einfache und klare Daten im DSC bereitzustellen.
Wenn Nutzende im DSC Daten abfragen, die sie aufgrund einer Auskunftssperre nicht einsehen dürfen, erhalten sie eine neutrale Information dazu. Diese lässt nicht auf den Grund schließen, warum sie die Daten nicht sehen können.
Die jeweiligen Register sind dafür zuständig, dass Personen nur erlaubte Daten erhalten.
Es ist vorgesehen, dass Nutzende die Daten bei allen angebundenen Registern jederzeit abrufen können.
Sollte ein Register beispielsweise aus technischen Gründen temporär nicht verfügbar sein, so wird den Nutzenden mitgeteilt, dass die Behörde aus technischen Gründen nicht erreicht wurde.
Nur die registerführenden Stellen protokollieren die Datenübermittlungen. Diese werden bei jeder Anfrage über das DSC neu abgerufen. Im DSC werden keine Datenübermittlungen hinterlegt bzw. gespeichert.
Melden sich Nutzende an, wird automatisch ihre Identifikationsnummer (IDNr) bei der Registermodernisierungsbehörde ermittelt, sofern sie nicht schon bei einer früheren Nutzung des DSC der Speicherung ihrer abgerufenen IDNr zugestimmt haben. Denn die IDNr ist Voraussetzung, dass das DSC Datenaustausche zwischen Behörden anzeigen kann. Kann die IDNr einer Person nicht ermittelt werden, kann sie sich nicht anmelden und das DSC nicht nutzen.
Derzeit gibt es noch keine Erfahrungswerte mit großen Datenbeständen im DSC. Erste Erkenntnisse werden voraussichtlich im Laufe der Jahre 2024/2025 durch Anbindung erster Erprobungsregister mit großen Datenmengen gesammelt.
Das DSC verfügt zunächst über grundlegende Funktionen, um sich Datenübermittlungen zwischen Registern anzeigen zu lassen. Das heißt, Sie sehen, wann und zu welchem Zweck Behörden Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer (IDNr) ausgetauscht haben.
In weiteren Ausbaustufen können Nutzende zusätzlich die Bestandsdaten, also die vorhandenen Daten aus Registern einsehen, das DSC in weiteren Sprachen nutzen und Informationen gezielt bei einzelnen Registern über einen Registerfinder suchen.
Aktuell authentifizieren sich Nutzende mit ihrem deutschen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, das heißt, melden sich an. Es ist in Zukunft vorgesehen, dass sich Nutzende mit der BundID beim DSC anmelden können.
Auf das DSC können derzeit nur Bürger:innen mit der Online-Ausweisfunktion ihres deutschen Personalausweises oder einem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zugreifen.
Eine Anmeldung mit der BundID oder dem ELSTER-Konto ist technisch noch nicht möglich. Es ist perspektivisch vorgesehen, dass sich Nutzende mit der BundID beim DSC anmelden können. Aktuell melden sie sich mit der Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises an.
Nutzende können Protokoll- und Inhaltsdaten zu ihrer Person einsehen, die öffentliche Stellen oder Register in den letzten zwei Jahren ausgetauscht haben. Das heißt:
Dies betrifft Datenaustausche, die die Identifikationsnummer (IDNr) verwenden. Zukünftig können Nutzende sich auch Bestandsdaten, also die vorhandenen Daten zu ihrer IDNr, in den Registern anzeigen lassen.
Der Umfang von anzeigbaren Daten im DSC hängt von der Anzahl der registerführenden Stellen ab, die mit dem DSC verbunden sind. In der Anfangsphase zeigt das DSC Bürger:innen deshalb nur wenige Datenübermittlungen an. Die Datentransparenz wird aber mit zunehmender Anzahl angebundener Register steigen.
Aktuell gibt es noch keine Suchfunktion. Das DSC wird jedoch regelmäßig auf Nutzerfreundlichkeit geprüft und es kommen bei Bedarf Funktionen hinzu.
Veraltete Daten dürfen nicht übermittelt werden. Registerführende Stellen sind verpflichtet, Datenprotokolle nach zwei Jahren automatisch zu löschen. Dies legt das Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) in Paragraf 9, Artikel 1 fest.
Nein, wenn sich Nutzende anmelden, ist das DSC zunächst immer leer. Starten Nutzende eine Anfrage, werden die Daten bei angebundenen Registern angefragt, im DSC angezeigt und nach dem Abmelden wieder aus dem DSC gelöscht. Das dient dem Datenschutz sowie der IT-Sicherheit, wonach viele unterschiedliche Daten möglichst nicht an einer Stelle angesammelt werden sollen. Zudem entspricht dies dem empfohlenen Vorgehen des IT-Planungsrates, der die Digitalisierung in deutschen öffentlichen Verwaltungen steuert.
Das DSC darf aufgrund gesetzlicher Anforderungen keine Daten speichern. Ausgenommen hiervon sind die Identifikationsnummer (IDNr) und das dazugehörige dienste- und kartenspezifische Merkmal (DKM). Dies sieht der Datenschutz und die IT-Sicherheit vor, um Datenansammlungen zu vermeiden.
Es ist vorgesehen, dass Nutzende die Daten bei allen angebundenen Registern jederzeit abrufen können.
Sollte ein Register beispielsweise aus technischen Gründen temporär nicht verfügbar sein, so wird den Nutzenden mitgeteilt, dass die Behörde aus technischen Gründen nicht erreicht wurde.
Nutzende sollen alle Protokolldaten zu ihrer Identifikationsnummer (IDNr) in Echtzeit von den angebundenen Registern abrufen können.
Das DSC gibt dazu eine entsprechende Rückmeldung an die Nutzenden.
Eine Vereinbarung, Service-Level-Agreement (SLA), zu den Service-Anforderungen ist derzeit nicht vorgesehen.
Eine klare übergreifende Definition zu Bestandsdaten gibt es aktuell noch nicht. Jede registerführende Stelle legt selbst fest, welche Registerdaten den Bestandsdaten zuzuordnen sind. Ihre Bestandsdaten bei Behörden sollen Nutzende in der nächsten Ausbaustufe des DSC einsehen können.