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Zuständigkeit für Erbengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften

Erbengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften werden nur in den F-Bezirken mit den Steuernummernbereichen 60/150/xxxxx bis 60/181/xxxxx geführt.

Wenn keine Steuernummer bekannt ist, ist wie folgt vorzugehen:

Erbengemeinschaften ohne Grundstück werden alphabetisch nach dem Namen des Erblassers eingeordnet.

Beispiel:

Das Erbe bestand nur aus Kapitalvermögen. Der Verstorbene (Erblasser) hieß Erwin Meyer. Die Erbengemeinschaft wird in dem für den Buchstaben "M" zuständigen F-Bezirk geführt.

Sind in der Erbmasse ein oder mehrere Grundstücke enthalten, wird die Erbengemeinschaft alphabetisch nach dem Namen des (Haupt-) Grundstücks eingeordnet. Das Hauptgrundstück ist in der Regel das wertvollste Grundstück. 

Beispiel 1:

Das Erbe besteht aus dem Grundstück "Obernstraße 122) und aus Kapitalvermögen. Der Erblasser hieß Erwin Meyer. Die erbengemeinschaft wird in dem für den Buchstaben "O" zuständigen F-Bezirk geführt. 

Beispiel 2:

Das Erbe besteht aus dem Grundstück "Obernstraße 122" , aus dem Grundstück "Sögestraße 1" und aus Kapitalvermögen. Der Erblasser hieß Erwin Meyer. Das wertvollere Grundstück ist das Grundstück "Sögestraße 1" Die Erbengemeinschaft wird in dem für den Buchstaben "S" zuständigen F-Bezirk geführt.

Gleiches gilt für Grundstücksgemeinschaften.