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Vollstreckung Landeshauptkasse Bremen

Welche Aufgaben übernimmt die Vollstreckungsstelle der Landeshauptkasse Bremen? An wen muss ich mich wenden, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme gegen mich eingeleitet wurde?

BasisinformationenDie Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsstelle oder Gerichtskasse) ist zuständig für die Bearbeitung offener steuerlicher und nichtsteuerlicher Geldforderungen inklusive Gerichtskosten des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen und ist seit dem 01.07.2016 in der Landeshauptkasse Bremen angesiedelt. Sie ist auch für andere Stellen im Wege der Rechts- und Amtshilfe tätig. Dabei vollstreckt sie sowohl in das bewegliche als auch in das unbewegliche Vermögen sowie in Forderungen und andere Vermögensrechte.

Vollstreckungsmaßnahmen des Innendienstes

Ankündigung der Zwangsvollstreckung

Teilzahlungsvereinbarungen

Forderungspfändungen (z.B. Pfändung des Gehaltes oder des Girokontos und Sparbücher)

Aufrechnungsersuchen

Einleitung der Vermögensauskunft

Anregung des Gewerbeuntersagungsverfahrens

Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Sonstige Vermögensermittlungen

Beantragung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses

Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Vollstreckungsmaßnahmen des Außendienstes

Aufsuchen des Zahlungspflichtigen

Durchführung der Türöffnung und Wohnungsdurchsuchung

Pfändung von Sachen und Versteigerung im Internet

Teilzahlungsvereinbarung

Durchführung der Abnahme der Vermögensauskunft

Voraussetzungen

Werden die Abgaben nicht bezahlt, leitet die Vollstreckungsstelle/ Gerichtskasse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Sobald eine Forderung eines säumigen Zahlers durch die Vollstreckung eingezogen werden muss, spricht die Vollstreckung von einem Vollstreckungsschuldner / eine Vollstreckungsschuldnerin.

Diese Abgaben können sein:

  1. Steuerlich:
    Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).
  2. Nichtsteuerlich:
    Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt", oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals "GEZ") und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.

Die Bürgerinnen und Bürgern haben bei Abgabenrückständen im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten. Auf diesen Schreiben sind die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben. Auch sind die Kassenzeichen und die Steuernummer dort genannt. Werden die Forderungen aufgrund einer Rechnung, eines Bescheides oder sonstigen Leistungsgebotes nicht bezahlt, so wird die Vollstreckungsstelle nach Ablauf der Zahlungsfrist tätig.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die Kassenzeichen bzw. die Steuernummer sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Sie bestehen aus mehreren Teilen.

Beispiel einer Steuernummer: 60/100/12345 oder 57/100/12345

Die ersten beiden Ziffern der Steuernummer bei steuerlichen Forderungen geben das zuständige Finanzamt an, siehe Abschnitt „zuständige Stellen“.

Beispiele eines Kassenzeichens:

4110000000000 oder 8000000000 oder 911700000000 oder411000000000/VO12 usw.

Diese Kassenzeichen sind 10- bis 13-stellig und werden nur bei nichtsteuerlichen Forderungen verwendet.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Wird ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so entstehen weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Vollstreckungsbehörde. Diese weiteren Kosten sind ebenfalls durch den Vollstreckungsschuldner(in) zu tragen. Die Kosten und Fristen ergeben sich aus den betreffenden Schreiben der Vollstreckungsbehörde.

  • Die Kassenzeichen wie die Steuernummer sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Die Bank teilt das Kassenzeichen bzw. die Steuernummer mit.

  • Vor Erlass der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ oder "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" müssen die Bürgerinnen und Bürger die zu vollstreckenden Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten haben, welche bereits auf die Folgen der Nichtentrichtung der dort genannten Abgaben (z.B. Vollstreckungsmöglichkeiten) hingewiesen haben. Auf diesen Schreiben sind bereits die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben gewesen. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt.

    1. Steuerliche Rückstände:
      Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).
    2. Nichtsteuerliche Rückstände:
      Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt" , oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals "GEZ") und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.
  • Mit Vorliegen des Kassenzeichen bzw. der Steuernummer können die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage weiterhelfen. Für Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Abgabenrückstände ist die Stelle zuständig, die die Vollstreckung beauftragt hat. Solche Einwendungen können nicht in der Vollstreckungsbehörde geklärt werden.

  • Bitte schauen Sie in Ihren Unterlagen nach aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung. Die Kontoverbindungen der zuständigen Kasse ist in den Steuerbescheiden, Mahnungen etc. abgedruckt. Bitte geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an.