Sie haben Fragen zur Vergnügungssteuer?
Die Freie Hansestadt Bremen erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten und von Musikautomaten gem. § 1 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz (VergnStG) v. 14.12.1990.
Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben.
Bei vorliegendem SEPA- Lastschriftmandat wird die Vergnügungsteuer zum Fälligkeitstag abgebucht.
Zuständig für die Vergnügungssteuer ist das Finanzamt Bremen, Haus des Reichs. Sie erhalten die Formulare im Internet unter finanzen.bremen.de Steuern / Formulare und Links / Vergnügungssteuer-Anmeldung. Diese Vordrucke nebst Anlagen erhalten Sie auch im Finanzamt Bremen, Haus des Reichs (Eingang Schillerstraße 22).Bitte verwenden Sie den Vordruck "Vergnügungsteuer- Anmeldung" und die für Sie erforderlichen Anlagen.
Wenden Sie sich bitte an die Vergnügungssteuerstelle (Tel 361-94038 bzw. 361-94039, Zimmer 1002).
Ja. Den Vordruck zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates finden Sie im Internet unter finanzen.bremen.de Steuern / Formulare und Links / Vergnügungssteuer-Anmeldung
Aktualisiert am 21.11.2024