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Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Könnte Ihr Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit werden?

Von der Umsatzsteuer befreit werden können:

  • kulturelle Einrichtungen, wie z.B. Museen, Chöre, Theater, Orchester, Solisten, Dirigenten sowie
  • allgemein bildende und berufsbildende Einrichtungen,

wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen. 

Voraussetzungen

Notwendig ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

Zuständige Landesbehörde für die Bescheinigung für kulturelle Einrichtungen ist der

Senator für Kultur, Altenwall 15/16, 28195 Bremen,
E-Mail: office@kultur.bremen.de

Nähere Informationen erhalten Sie dort. Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden.

Zuständig für dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen ist die 

Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen,

E-Mail: office@bildung.bremen.de

Nach Erteilung der Bescheinigung müssen Sie diese, zwecks Erlangung der Steuerbefreiung, Ihrem zuständigen Finanzamt vorlegen.

Rechtsgrundlagen