Sind ggf. Vorauszahlungen zu entrichten ?
Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus dem letzten Steuerbescheid. Sofern Sie diesen nicht vorliegen haben, kann Ihnen Ihr Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen mitteilen.
Sofern sich die Verhältnisse seitdem verändert haben, sind Vorauszahlungen ggf. neu festzusetzen.
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn bestimmte Beträge überschreiten sind.
Bei Arbeitnehmern werden in der Regel keine Vorauszahlungen festgesetzt, sofern sie nur Arbeitslohn beziehen.
Sofern eine Änderung in Betracht kommt, sind dem Finanzamt die geänderten Werte mitzuteilen. Das Finanzamt entscheidet dann über eine eventuelle Neufestsetzung der Vorauszahlungen.
Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sollten möglichst einige Zeit vor den gesetzlichen Vorauszahlungsterminen (10. März , 10. Juni, 10. September, 10. Dezember bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer) gestellt werden, damit das Finanzamt noch rechzeitig aktiv werden kann.
Termine bei der Gewerbesteuer: 15.2, 15.5, 15.8, 15.11. Bei der Umsatzsteuer am 10. des Monats. Ein Antrag auf Änderung der gesetzlichen Vorauszahlungstermine ist nicht möglich.
Einfache Fragen können telefonisch abgeklärt werden. Bei umfangreichen Überprüfungen hängt die Bearbeitungsdauer von verschiedenen Kriterien ab. Die Finanzämter bemühen sich um zügige Abarbeitung.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Höhe der aktuellen Vorauszahlungen ergibt sich aus dem letzten Vorauszahlungsbescheid. Das zuständige Finanzamt kann hierzu Auskunft geben.
Die notwendige Berechnung nimmt das zuständige Finanzamt vor.
Im Regelfall nein. Die vom vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist i.d.R. ausreichend.
Bei weiteren Einkünften kommt jedoch ggf. die Festsetzung von Vorauszahlungen in Betracht (z.B. selbständige Nebentätigkeit, Mieteinnahmen).
Maßgeblich ist immer der letzte Vorauszahlungsbescheid. Die Vorauszahlungen ändern sich häufig nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres.
Aktualisiert am 15.09.2023