Sie haben sich selbständig gemacht? Um Sie mit den steuerlichen Anforderungen ihrer unternehmerischen Selbständigkeit vertraut zu machen, bieten wir Ihnen eine Beratungsleistung durch die Existenzgründungsberater der Finanzämter an:
Diese Fachleute der Finanzämter helfen den Existenzgründern deshalb z.B. beim Ausfüllen von Vordrucken, geben ihnen Informationen und beraten sie in allgemeinen steuerlichen Fragen.
Ziel ist es, etwaige "Stolpersteine" oder "Berührungsängste" im Umgang mit dem Finanzamt aus dem Weg zu räumen und die jungen Unternehmen in ihrer Gründungsphase, also etwa ein halbes Jahr lang zu begleiten.
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, nicht aber eines Angestelltenverhältnisses
Eine Beratung in Bremen ist derzeit nur in Bremen Stadtmitte möglich.
Sie übermitteln den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt Bremen bzw. an das Finanzamt Bremerhaven. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann im kostenfreien Portal der Finanzverwaltung "Mein Elster" unter
https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/unternehmensgruendung
übermittelt werden. Sofern Sie noch kein Elster-Zertifikat besitzen, können Sie auf der angegebenen Internetseite für die Abgabe des Fragebogens ein temporäres Zertifikat innerhalb von Minuten erstellen. Dazu klicken Sie bitte auf Benutzerkonto erstellen und folgen den weiteren Schritten.
Alternativ können Sie sich nach vorheriger Terminvereinbarung im Finanzamt Bremen oder Bremerhaven auch persönlich beraten lassen.
3 Wochen oder nach Vereinbarung
4 Wochen
Nehmen Sie mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt Bremen oder Bremerhaven Kontakt auf, zuständig ist die Existenzgründungsberatungsstelle.
Ja, nehmen Sie mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt Bremen oder Bremerhaven Kontakt auf, zuständig ist die Existenzgründungsberatungsstelle.
Für diese Fragestellungen haben wir ein besonderes Angebot: Nehmen Sie mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt Bremen oder Bremerhaven Kontakt auf, zuständig ist die Existenzgründungsberatungsstelle.
Sofern im Rahmen einer steuerlichen Anmeldung eines Unternehmens die beim Finanzamt beantragte Steuernummer noch nicht vom Finanzamt erteilt wurde, können keine Rechnungen erteilt werden, weil die Vorschriften zur Rechnungsausstellung nach § 14 Umsatzsteuergesetz dem entgegenstehen. Nach § 14 (4) S. 1 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
Aktualisiert am 02.12.2024