Sie können Ihre Steuern und Abgaben automatisch von der Finanzverwaltung durch ein SEPA-Lastschriftmandat abbuchen lassen. Das spart Ihnen Zeit und Kosten!
Steuern und Abgaben sind zu bestimmten Zeitpunkten zu zahlen (Fälligkeit). Durch die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist für Sie sichergestellt, dass Ihre Zahlun-gen von fälligen Steuern und Abgaben rechtzeitig an die Finanzverwaltung erfolgen. Das Risiko für den Einzug der Zahlungen trägt die Finanzverwaltung. Beim Einzug wird auch der richtige Verwendungszweck automatisch berücksichtigt. Dadurch sparen Sie sich Überwachungsaufwand und etwaige Kosten für Einzelüberweisungen. Ihr Konto wird frühestens einen Tag nach der Fälligkeit belastet.
Eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren kann jederzeit durch Sie widerrufen werden. Außerdem können Sie innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Für jede Steuernummer ist ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat einzureichen.
Bei Änderung Ihres Bankkontos sollten Sie der Finanzverwaltung auch ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Sie können die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bei Ihrer zuständigen Finanzverwaltung erklären. Je nach Steuer oder Abgabe sind hierfür verschiedene amtliche Formulare (SEPA-Lastschriftmandate) vorgesehen. Den Link zum Formularcenter finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".
Das SEPA-Lastschriftmandat ist zweifach von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber zu unterschreiben. Wenn die Abbuchung für eine andere steuerpflichtige oder abgabenpflichtige Person erfolgen soll, hat diese Person ebenfalls dort zu unterschreiben. Bei einer gemeinsamen Steuernummer ist die Unterschrift von beiden Ehegatten / Lebenspartnern erforderlich.
Die Übermittlung des SEPA-Lastschriftmandats kann im Internet über meinELSTER (den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?"), Brief oder persönliche Abgabe erfolgen. Eine Übersendung durch einfache E-Mail ist nicht zulässig.
Sie können die Abbuchung der Finanzverwaltung durch die feste Gläubiger-Identifikationsnummer (Bundesland Bremen: DE12FA000000103834 oder Stadt Bremen) und die Mandatsreferenznummer nachvollziehen.
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Bankkonto über genug Guthaben für die SEPA-Lastschrift verfügt. Sollte Ihr Bankkonto nicht über das notwendige Guthaben verfügen, ist eine Abbuchung nicht möglich. Die Finanzverwaltung behält sich in diesen Fällen vor, Sie vom SEPA-Lastschriftverfahren auszuschließen und Ihnen den Schaden für Rücklastschriften in Rechnung zu stellen. In diesen Fällen würden Sie eine schriftliche Mitteilung erhalten.
Das SEPA-Mandat sollte rechtzeitig vor der Fälligkeit der Steuern und Abgaben erteilt werden. Die Zahlungsfristen ergeben sich aus den Schreiben der Verwaltung (z.B. Bescheid, Rechnung, Mahnung).
Die Bearbeitung Ihres SEPA-Lastschriftmandats kann ca. 2 Wochen dauern.
Für die erfolgreiche Abbuchung fallen keine Gebühren/Kosten an.
Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen. Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.
Sie können die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bei Ihrer zuständigen Finanzverwaltung erklären. Je nach Steuer oder Abgabe sind hierfür verschiedene amtliche Formulare (SEPA-Lastschriftmandate) vorgesehen. Link zum Formularcenter: https://www.finanzen.bremen.de/sepa-lastschriftmandate-26597
Bei Änderung der Bankverbindung ist ein neues SEPA-Mandat zu erteilen.
Bitte teilen Sie der zuständigen Behörde unter der Angabe Ihrer Steuernummer oder dem Kassenzeichen schriftlich mit, dass Sie das SEPA-Mandat zurückziehen und ab wann dieser Widerruf gelten soll. Ein bestimmtes Formular ist nicht erforderlich.
Bei Steuern kann die Mitteilung über meinELSTER (https://www.elster.de/eportal/start) erfolgen.
Die Übermittlung des SEPA-Lastschriftmandats kann im Internet über meinELSTER (https://www.elster.de/eportal/start), Brief oder persönliche Abgabe erfolgen. Eine Übersendung durch einfache E-Mail ist nicht zulässig.
Anhand Ihrer Steuernummer oder dem Kassenzeichen können Sie das zuständige Behörde ermitteln.
SEPA steht für "Single Payments Area". Zum 01.02.2014 mussten die Zahlungsverfahren den Regeln des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) angepasst werden. Die IBAN (International Bank Account Number) hatte damit die Kontonummer und Bankleitzahl abgelöst.
Das ist davon abhängig, welches SEPA-Lastschriftmandat Sie erteilt haben. Im amtlichen Formular können Sie den Einzug auf bestimmte Steuerarten beschränken.
Ja, Zwangsgelder und Grunderwerbsteuer.
Die Kontaktdaten finden Sie auf den Schreiben der Behörden.
Bei Fragen zum Grund und Höhe wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder die Behörde, die die Abgaben erhebt.
Bei Fragen, die ausschließlich den Zahlungsverkehr betreffen, wenden Sie sich bitte an die Landeshauptkasse Bremen oder die Finanzkasse im Finanzamt Bremerhaven.
Ja. Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber haben dafür auf dem SEPA-Lastschriftmandat zu unterschreiben.
Das SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit durch Zahlungspflichtige/Zahlungspflichtigen bzw. Kontoinhaberin/Kontoinhaber schriftlich widerrufen werden.
Ein bereits erteiltes SEPA-Lastschriftmandat bleibt grundsätzlich unbefristet gültig. Erst wenn ein SEPA-Lastschriftmandat 36 Monate nicht von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen wurde, verfällt es automatisch. Mit jedem Lastschrifteinzug werden diese 36 Monate von vorne gerechnet.
Aus technischen Gründen wird in jedem Bescheid folgender Hinweistext ausgegeben: „Ein Einzug der Beträge kann nicht mehr erfolgen, wenn Ihr SEPA-Mandat innerhalb von 36 Monaten nach der letztmaligen Nutzung nicht erneut verwendet wurde“.
Wenn Sie Bedenken haben, dass die SEPA-Lastschrift nicht erfolgt ist, prüfen Sie bitte Ihre Kontoauszüge von Ihrer Bank.
Bitte stellen Sie unter Angabe Ihrer Steuernummer oder Ihres Kassenzeichens einen Antrag auf Erlass der ungerechtfertigten Säumniszuschläge bei der zuständigen Behörde (z.B. über meinELSTER, Brief, E-Mail) und schildern Sie Ihr Anliegen. Die Finanzkasse kann Ihnen telefonisch hierzu keine Auskunft geben.
Aktualisiert am 29.03.2024