Prüfung als Steuerberater/in
Es handelt sich bei bei Steuerberaterprüfung um eine Staatsprüfung. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die Termine für die Durchführung des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung sind bundeseinheitlich bis einschließlich 2019 im Oktober des jeweiligen Jahres festgelegt. Die Prüfungen werden vom Senator für Finanzen abgenommen. Für die organisatorische Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung ist die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen zuständig. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist schriftlich zu beantragen. Ein Merkblatt über die Zulassungsvoraussetzungen sowie der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind unter http://www.stbkammer-bremen.de/stbp_zulassung.php eingestellt.
Sie füllen den Antrag (ggfls. online) aus, versehen ihn mit einem aktuellen Passbild und senden ihn mit allen beizufügenden Unterlagen unterschrieben an die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Am Wall 192, 28195 Bremen.
Weitere Einzelheiten über den Prüfungsablauf sind auf der Internetseite der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen unter http://www.stbkammer-bremen.de/stbp_aktuelles.php eingestellt.
Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April (Ausschlussfrist). Geht der Antrag nach Ablauf der Frist ein, so wird dieser abgelehnt. Die rechtzeitige Zahlung der Zulassungsgebühr (die Sie im Zweifel über den Bankbeleg nachweisen können) wird als rechtzeitige Antragstellung akzeptiert.
Über den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die Steuerberaterkammer nach Zahlung der Zulassungsgebühr durch schriftlichen Bescheid in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Eine Bestätigung über den Eingang des Antrags wird nicht versandt.
Mit Abgabe des Antrages wird eine Zulassungsgebühr in Höhe von 200 Euro fällig.
Weiterhin muss eine Prüfungsgebühr in Höhe von 1000 Euro bis spätestens 31. Juli des Jahres bei der Steuerberaterkammer eingegangen sein. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Die Fälligkeit der Gebühr sowie die Bankverbindung erhalten alle Teilnehmer mit dem Zulassungsschreiben zur Steuerberaterprüfung.
Aktualisiert am 12.11.2024