Für wen ist welche Lohnsteuerklasse die zutreffende!
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt Folgendes:
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und ledig sind, oder
b) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2. in die Steuerklasse II gehören ledige, alleinerziehende Arbeitnehmer bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist; Haushaltsgemeinschaften mit anderen volljährigen Personen gehören nicht dazu.
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis. Außerdem ist die Steuerklasse VI anzuwenden wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer und/oder das Geburtsdatum des Arbeitnehmers nicht mitgeteilt wird, mithin die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber nicht abgerufen werden können.
Die Zuordnung zu den einzelnen Lohnsteuerklassen erfolgt grundsätzlich durch die Finanzverwaltung anhand der bespeicherten Meldedaten. Die Zuordnung zurSteuerklasse II erfolgt auf Antrag. Die Zuordnung von Ehegatten erfolgt grundsätzlich anhand der gewählten Vorjahreskombination (IV/IV bzw. III/V). Bei erstmaliger Vergabe von "Ehegatten - Steuerklassen" (z.B. nach einer Heirat)erfolgt grundsätzlich die Zuordnung für beide Ehegatten in die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag kann auch die Kombination III/V gewählt werde.
Die Darstellung der Lohnsteuerklassen beschreibt die Regelfälle. Nicht beschriebene Fallgestaltungen stellen Sonderfälle dar und sind entweder in den gesetzlichen Fundstellen nachzulesen oder beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.
keine
sofort
keine
Wenn jemand Arbeitslohn bezogen hat, der nach Steuerklasse VI versteuert worden ist, besteht stets die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung; es handelt sich um einen sogen. Pflichtveranlagungsfall. Hat jemand ausschließlich Arbeitslohn bezogen, der nach den Steuerklassen I oder II versteuert worden liegen keine Pflichtveranlagungstatbestände vor. Sind sonstige Einnahmen erzielt worden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist. Sonstige Einnahmen sind z.B. Kapitalerträge, nicht versteuerte Honorare, nicht versteuerter Arbeitslohn aber auch Elterngeld oder Arbeitslosengeld.
Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V führt stets dazu, dass eine Steuererklärung abzugeben ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a. EStG).
Arbeitnehmer ohne Wohnsitz im Inland benötigen zunächst eine steuerliche Identifikationsnummer damit elektronische Abzugsmerkmale gebildet werden können. Diese kann beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt werden.
Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird vom Bundesministerium für Finanzen ein ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie finden den Vordruck unter folgendem Link:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010250
Mit einzureichen ist eine Kopie des Personalausweises/Reisepasses des Antragstellenden. Um das Mitteilungsverfahren abzukürzen, ist es empfehlenswert die im Vordruck vorgesehene Vollmacht für den Arbeitgeber auszufüllen. Bei Rückfragen zur zutreffenden (Lohn-)Besteuerung bietet sich eine Kontaktaufnahme mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers an.
Ein Arbeitnehmer, wird als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR) über einen inländischen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person behandelt. In diesen Fällen kann die Einordnung in die Steuerklasse III auf Antrag erfolgen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR?Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebt. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist.
Zur Beantragung der Steuerklasse III steht als bundeseinheitlicher Vordruck der „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG für 20__ (Anlage Grenzpendler EU?/?EWR)“ zur Verfügung (Direktaufruf: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/Grenzpendler/Lohnsteuer/EU-EWR-deutsch.pdf). Dieser ist von beiden Eheleuten zu unterschreiben und vom ausländischen Wohnsitzfinanzamt der Antragsteller zu bestätigen.
Hält sich ein Ehegatte ganz oder teilweise im Ausland auf, ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt zur Klärung der Rechtslage ggf. empfehlenswert.
Aktualisiert am 15.09.2023