Lohnsteuerhilfeverein
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis für die eigenen Vereinsmitglieder. Die Beratungsbefugnis ergibt sich aus § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Danach dürfen Lohnsteuervereine
beraten, wenn
Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere
besteht eine Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.
Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine zu betreten um Prüfungen vorzunehmen.
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Finanzamt Bremen einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
Ein Merkblatt zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sowie ein Vordruck für die Anzeige von Eröffnung, Schließung oder Veränderungen von Beratungsstellen sind auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen zu finden:
(http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.1556.de)
Im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine:
Anträge auf Wohnungsbauprämie stellen und Bescheide kontrollieren
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.
Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach §§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.
300,00 EUR (§ 16 StBerG)
Nach Eingang des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein versendet das Finanzamt Bremen eine Rechnung.
Aktualisiert am 03.10.2024