Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern
Das bereits seit einiger Zeit im Einsatz befindliche System der Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale in elektronischer Form – die sogen. ELStAM – ist seit Beginn des Jahres 2014 flächendeckend in Deutschland vorgeschrieben. Damit ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsdaten seiner Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung mitgeteilt.
Die gängigen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich automatisch aus den Meldedaten gebildet. Dies sind regelmäßig:
- die Steuerklasse (Grundlage ist der Familienstand)/
- das Merkmal über den Kirchensteuerabzug (Konfession oder konfessionslos)
- eventl. Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder.
Diese Daten werden der Finanzverwaltung von den Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der genannten Daten kann nur durch die Meldebehörden erfolgen.
Sollten daneben noch steuerliche Freibeträge geltend gemacht werden, sind diese mit dem entsprechenden Vordruck beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn Ehegatten/ Lebenspartner eine andere als die Steuerklassenkombination IV/IV möchten oder wenn Alleinerziehende statt der Steuerklasse I die Klasse II beantragen wollen. Ebenso ist eine Berichtigung einer falsch gebildeten Steuerklasse per Vordruck beim Finanzamt zu beantragen.
Der Steuerklassenwechsel von VI zu I (Wechsel des ersten Dienstverhältnisses) erfolgt durch Mitteilung des Arbeitnehmers an die Arbeitgeber. Das Finanzamt wird hier nicht eingebunden.
Die beizufügenden Nachweise ergeben sich aus der Art des Antrages bzw. sind sie im Formular bezeichnet. Grundsätzlich ist bei der persönlichen Antragstellung der Personalausweis beim Finanzamt vorzulegen. Bei Übersendung per Post ist die Vorlage des Ausweispapiers nicht erforderlich.
Das Ende bzw. Beginn der Kirchensteuerpflicht erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Kirche, der der Steuerbürger angehört. Der Meldebehörde wird durch die kirchliche Stelle, bei der der Austritt oder der Eintritt erklärt worden ist, das Ende / der Beginn der Kirchensteuerpflicht mitgeteilt. Die Meldebehörde teilt dem Finanzamt den Beginn / das Ende der Kirchensteuerpflicht mit.
Die Änderung der Steuerklasse, die Eintragung von steuerlichen Freibeträgen, sowie die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ist grundsätzlich formell beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Die in Frage kommenden Vordrucke für
Änderung der Steuerklasse durch Ehegatten:
- Antrag Steuerklassenwechsel
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Antrag Steuerklasse II:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Berücksichtigung volljähriger Kinder:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Eintragung von steuerlichen Freibeträgen:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Ab den Jahr 2014 gelten grundsätzlich nur noch die „ElektronischenLohnSteuerAbzugsMerkmale – ELStAM“. Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sind nur noch ausnahmsweise vorgesehen. Eine Ausnahme ist der Fall, in dem die vom Finanzamt bereitgestellte ELStAM unzutreffende Daten ausweist. Hier kann der Steuerbürger beantragen, dass die Daten berichtigt werden. Das Finanzamt stellt dann eine Papierbescheinigung für die (Rest-) Dauer des Kalenderjahres zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Ansonsten ist eine papierene Ersatzbescheinigung nur zu beantragen, wenn dem Bürger noch keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt worden ist.
Vordruck für diesen Fall: „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
Änderungen für das laufende Jahr bis höchstens 30. November des betreffenden Jahres.
In der Regel dauert die Bearbeitung 7-10 Tage.
Keine
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Nein, es reicht die Unterschrift des Antragssteller/ der Antragstellerin
Wenn der Arbeitgeber an dem ELStAM-Verfahren zulässigerweise nicht teilnimmt,erhält der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers in Papierform automatisch vom Finanzamt. Die Beantragung einer Ersatzbescheinigung vom Steuerbürger ist nicht notwendig und auch nicht zulässig.
Nein, Lohnsteuerklassenänderungen gelten ab Beantragung immer zum 1. des Folgemonats.
Antrag auf Ersatzbescheinigung nur mit dem Vordruck " Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ ". Antragstellung per Fax, E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Unterlagen sind nicht nötig.
Nein, grundsätzlich ist das amtliche Formular (der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) vom Steuerbürger/Steuerbürgerin persönlich zu unterschreiben.
Bei einer Heirat/Eheschließung wird aufgrund der Mitteilung der Meldebehörde über die
Eheschließung automatisch die Steuerklasse IV/IV vergeben. Eine Änderung muss nur erfolgen, wenn die Steuerklassen auf III/V geändert werden soll.
Kirchenaustritt:
Mitteilung erfolgt grundsätzlich automatisch durch die Meldebehörde. Vom Steuerbürger ist nichts zu veranlassen.
Ablauf bei Kirchenein- bzw. Austritt:
1. Kirchenein/-austritte erfolgen durch entsprechende Erklärung bei der jeweiligen Kirche
2. Von dort erfolgt die Meldung an die jeweilige Meldebehörde
3. Die Meldebehörde liefert die aktuellen Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern
4. Das Bundeszentralamt für Steuern aktualisiert den Datenbestand
5. und damit geht auch die entsprechende Info an das zuständige Finanzamt
Eintragung eines Kinderfreibetrages bei Kindern über 18 Jahren:
Geburt eines Kindes:
Mitteilung erfolgt grundsätzlich automatisch durch die Meldebehörde. Vom Steuerbürger ist nichts zu veranlassen.
Der Kinderfreibetrag wird automatisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt. Jedem Elternteil steht grundsätzlich der Kinderfreibetrag zu. Die Berücksichtigung des Freibetrages erfolgt im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Merker "Kinderfreibetrag 0,5". In einer Reihe von Ausnahmefällen kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrages beantragen. Er erhielte den Merker "Kinderfreibetrag 1,0". Auskünfte im Einzelfall erteilt das Finanzamt.
Steuerklassenwechsel wegen Eheschließung:
Mitteilung erfolgt grundsätzlich automatisch durch die Meldebehörde. Den Ehegatten wird automatisch jeweils die Steuerklasse IV zugeteilt. Vom Steuerbürger ist grundsätzlich nichts zu veranlassen.
Ausnahme: Steuerklassenwechsel bei Ehegatten(z.B. III/V auf IV/IV)
Steuerklassenwechsel bei Ehegatten(z.B. III/V auf IV/IV):
Lohnsteuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern
einzureichender Vordruck: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern
Ehegatten/Lebenspartner die nicht dauernd getrennt leben haben die Wahl zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen:
Der Wechsel der Steuerklassen ist grundsätzlich von den Ehegatten / Lebenspartnern durch beiderseitige Unterschrift auf dem Vordruck gemeinsam zu stellen.
Ausnahme: Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten /Lebenspartners möglich.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist grundsätzlich das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt.
Steuerklassenwechsel wegen dauernden Getrenntleben
Für das Folgejahr nach der Abgabe der "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" werden die Ehe- /Lebenspartner automatisch in die Steuerklasse I eingereiht. Für das Jahr der Abgabe der Erklärung erfolgt keine automatische Änderung der Steuerklasse.
Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben kann rückwirkend abgegeben werden.
Beantragung der Steuerklasse II: Siehe "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende/Beantragen der Steuerklasse II"
Teilen Sie dem Finanzamt den Umstand der falschen ELStAM schriftlich mit. Die zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem zuständigen Finanzamt ebenfalls mitzuteilen.
Die Änderung ist mit dem Vordruck "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten" zu beantragen.
alle persönlichen Freibeträge, die im Rahmen eines Antrages auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt worden sind, sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitszeitszeitrahmes erneut zu beantragen. Beantragte Freibeträge gelten grundsätzlich für das Jahr der Beantragung und für das Folgejahr.
Die geänderten (neuen) Lohnsteuerabzugsmerkmale werde dem Arbeitgeber grundsätzlich am 05. des auf die Änderung folgenden Monats elektronisch mitgeteilt. Und vom Arbeitgeber bei der darauffolgende nächsten Lohn-, Gehaltsabrechnung berücksichtigt und dem Arbeitnehmer mit der Abrechnung mitgeteilt.
Für die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) muss der Bürger/ die Bürgerin nichts veranlassen. Hier erfolgt die Mitteilung über die Namensänderung durch Datenaustausch zwischen Meldebehörde und Finanzverwaltung. Wird der Bürger/ die Bürgerin steuerlich geführt ist es ratsam den Wohnsitzfinanzamt die Namensänderung unter Angabe der Steuernummer formlos mitzuteilen.
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden steuerlich berücksichtigt, wenn
- sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind oder
- sie das 25. Lebensjahr noch nichtvollendet haben und
- wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt unabhängig vom Alter des Kindes. Voraussetzung ist, daß die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Grundsätzlich werden beantragte Freibeträge mit Wirkung ab dem 01. des auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats wirksam.
Wann die bei Freibeträge bei der Lohnabrechnung wirksam werden, hängt zum einen von der Datenübermittlung zwischen Finanzverwaltung und Arbeitgeber und von den organisatorischen Abläufen beim Arbeitgeber ab.
Feste Fristen / Termine können dazu verbindlich nicht genannt werden.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Wirkung der Freibeträge in beantragtem Umfang eintritt, da der Arbeitgeber regelmäßig eine Ausgleichsberechnung der Lohnabrechnung auf den Monat der erstmaligen Wirksamkeit des Freibetrages vornimmt.
Bsp.: Freibetrag wirksam ab 01.03. d. J.; Arbeitgeber erhält Mitteilung über Freibetrag zur Mai-Abrechnung. Der Lohn der Monate März und April wird vom Arbeitgeber neu berechnet, der Differenzbetrag dem Arbeitnehmer mit der Mai-Zahlung ausgezahlt."
Für das Jahr , das dem Todesjahr folgt, erhält der überlebende Ehegatte weiter die Steuerklasse III. Für das darauf folgende Jahr ist der überlebende Ehegatte in die Steuerklasse für Ledige (Steuerklasse I ) einzureihen. Dies erfolgt grundsätzlich automatisch; vom Steuerbürger ist nichts weiter zu veranlassen.
Heirat im Inland: durch das Standesamt
Heirat im Ausland: durch persönliche Anzeige der Eheleute, z.B. Vorlage einer übersetzten Heiratsurkunde beim Bürgerservicecenter (BSC)
Grundsätzlich steht jedem Steuerpflichtigen, bei dem ein Kind zu berücksichtigen ist, der halbe Kinderfreibetrag zu. D.h. unabhängig von der Steuerklasse ist der Kinderfreibetrag mit dem Zähler 0,5, zu berücksichtigen.
Ausnahmen: Bei der Steuerklassenkombination III / V von Ehe-/Lebenspartnern erhält derjenige mit der Steuerklasse III den Kinderfreibetrag mit dem Zähler 1,0 für gemeinsame Kinder; der andere Partner mit der Steuerklasse V erhält keinen Kinderfreibetrag. Ferner erhalten Ehe-/Lebenspartner für ein Kind, dass zu beiden Partnern in einem Kindschaftsverhältnis steht, jeweils den Zähler 1,0. Die hälftige Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bei jeden Partner erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugs.
Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklasse I oder II besteht die Möglichkeit, auf Antrag für ein zu berücksichtigendes Kind den Zähler 1,0 eingetragen zu bekommen.
Voraussetzung dafür:
Die Möglichkeit der Übertragung besteht jedoch nur, wenn keine Unterhaltsleistungen nach den Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Dies ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Die Änderung der Steuerklasse kann beim Finanzamt beantragt werden. Der Wechsel der Steuerklasse ist seit dem 01.01.2020 nicht mehr auf einen einmaligen Wechsel pro Kalenderjahr begrenzt, sondern kann mehrmals erfolgen.
Scheidung erfolgt im Inland:
Nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft erhält das zuständige Standesamt eine entsprechende Information vom entscheidenden Gericht. Diese Information wird von der Meldebehörde in die Meldedaten der Bürgerin/des Bürgers eingepflegt und bei Bildung der Lohnsteuerklasse entsprechend berücksichtigt.
Scheidung erfolgt im Ausland:
Die Bürgerin/der Bürger sind verpflichtet, die rechtskräftige Scheidung durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. übersetztes Scheidungsurteil) der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Diese pflegt den geänderten Personenstand in die Meldedaten ein; der geänderte Personenstand wird bei Bildung der Steuerklasse automatisch berücksichtigt.
Einer der Ehepartner/Lebenspartner erklärt das dauernde Getrenntleben durch Abgabe des ausgefüllten Formulars "Erklärung zum dauernden Getrenntleben".
Die wieder zusammen lebenden Eheleute/Lebenspartner erklären die Wiederaufnahme der Gemeinschaft durch Abgabe des vollständig ausgefüllten Formulars "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft/der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz". Beachten: das Formular ist von beiden Eheleuten/Lebenspartnern zu unterschreiben.
Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen kann als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Grad der Behinderung ist durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid o.ä.) zu belegen.
Die Höhe des Pauschbetrages ist neben einer Vielzahl sonstiger Voraussetzungen u.a. abhängig vom Grad der Behinderung.
Wegen der Einzelheiten vgl. § 33b des Einkommensteuergesetzes.
Es ist dem zuständigen Finanzamt ein Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag einschl. der Anlage Kinder zu übersenden. Ferner ist das Kind bei der zuständige Einwohnermeldebehörde anzumelden (sofern noch nicht geschehen).
Aktualisiert am 11.12.2024