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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Lohnsteuer sparen ? Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber können Sie die monatliche Lohnsteuerlast senken.

Grundsätzlich werden Aufwendungen, die steuermindernd geltend gemacht werden können, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer berücksichtigt. Bestimmte Aufwendungen können auf Antrag jedoch schon vorweg als Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden.

Sie haben die Möglichkeit den Freibetrag für zwei Jahre zu beantragen. 

Als Freibetrag können beispielsweise berücksichtigt werden:

  • Werbungskosten

aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro übersteigen.

Werbungskosten sind beispielsweise Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, beruflich veranlasste Reisekosten und auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale; diese kann jeder Arbeitnehmer in Anspruch nehmen u.a. auch Mitglieder einer Fahrgemeinschaft).

  • Sonderausgaben

soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.

Berücksichtigungsfähige Sonderausgaben in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Unterhaltsleistungen an den geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehegatten, gezahlte Kirchensteuern oder Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung.

  • Außergewöhnliche Belastungen 

Voraussetzungen

Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist nur zulässig, soweit die Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. insgesamt höher sind als 600 Euro. Bei der Berechnung der Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro übersteigen. Der Behinderten-Pauschbetrag kann unabhängig von der Höhe eingetragen werden und zählt bei der Berechnung der Antragsgrenze von 600 Euro nicht mit.'
Wenn Sie höchstens denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, genügt es im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" (Zeile 18 bis 20) auszufüllen.

Wenn erstmals ein Steuerfreibetrag beantragt wird oder ein höherer/anderer Freibetrag als bisher berücksichtigt werden soll, ist das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen" zu verwenden.

Hinweis:
Wegen der Vielzahl der möglichen und denkbaren Lebenssachverhalte ist eine detaillierte Ausführung leider nicht darzustellen. Mit Ihren speziellen Einzelfragen sollten Sie sich an zur steuerlichen Hilfe befugter Einrichtungen wenden. Dies sind neben den Steuerberatern z.B. auch Ihre Gewerkschaft und die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen.

Sie stellen einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Zentralen Informations- und Annahmestellen der Finanzämter oder im Internet. Den Antrag können Sie persönlich oder schriftlich per Post bei den Zentralen Informations- und Annahmestellen der Finanzämter oder auch elektronisch über Mein Elster (www.elster.de) stellen.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Frist für die Beantragung eines Freibetrages beginnt am 01. Oktober des Vorjahres für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres in dem der Freibetrag gilt.
Ein im Laufe des Jahres gestellter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gilt grundsätzlich mit Wirkung ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ein Jahresfreibetrag wird auf die verbleibenden Monate des laufenden Jahres verteilt.

Wie lange dauert die Bearbeitung

In der Regel erfolgt eine sofortige Bearbeitung.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung fallen keine Gebühren und Kosten an.

  • Es ist zwischen den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen und den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zu unterscheiden. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z.B. Krankheitskosten oder Kosten der Bestattung von Angehörigen.

    Diese Kosten sind steuerlich insoweit zu berücksichtigen, als sie die "zumutbare Eigenbelastung" übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich nach dem Einkommen und ist abhängig vom Familienstand. Sie beträgt mindestens 1% des Gesamtbetrages der Einkünfte und höchstens 7%.

    Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen sind z.B. Aufwendungen für den Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten, Sonderbedarf eines Kindes in Berufsausbildung. Diese Aufwendungen sind unter den gesetzlichen nominierten Voraussetzungen abzugsfähig. Ferner gehören die Pauschbeträge für behinderte Menschen zu den außergewöhnlichen Belastungen.