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Gewerbesteuer festsetzen

Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen oder sind Geschäftsführer/Vorstand eines solchen? Dann sind Sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtetet.

Der Gewerbesteuer unterliegen alle gewerblichen Unternehmen (i. S. des Einkommensteuergesetzes), soweit sie im Inland betrieben werden. Dies können u. a. sein

  1. Einzelunternehmen
  2. Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
  3. Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA)
  4. Genossenschaften

Die gewerblichen Unternehmer (der Einzelunternehmer bzw. die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer/Vorstand) haben für ihr Unternehmen eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Auf der Grundlage dieser Erklärung setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer fest.

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt

- in Bremen 460 %

- in Bremerhaven 460 %. 

Stand 01.01.2020

Die Steuererklärung ist beim Finanzamt

in elektronischer Form durch Datenfernübertragung einzureichen.

Auf Antrag kann die Steuererklärung zur Vermeidung unbilliger Härten in Papierform per Post oder persönlich abgegeben werden.

Das Finanzamt führt die Veranlagung durch und erteilt einen Bescheid über den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich ist die Gewerbesteuererklärung mit allen Anlagen/Unterlagen bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben, für das die Erklärung gilt.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Die Bearbeitungsdauer ist von vielen Einflüssen abhängig und kann deshalb nicht benannt werden.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine