Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung
Anlass des Erinnerungsschreibens:
Die Steuererklärung wurde bisher - trotz Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bis zum 31.07.2020 - nicht abgegeben. Die Steuerpflichtigen wurden deshalb nach automatisierten Rechenzentrumsläufen per Brief an noch abzugebende Steuererklärungen erinnert.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen Ermittlung der zu erinnernden Personen und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Erinnerung erfolgt obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Erinnerungsschreiben nötig. In allen anderen Fällen wird um Einsendung des vollständig ausgefüllten Formulars per Post oder Fax gebeten.
Die Steuererklärung ist innerhalb der genannten Frist elektronisch oder - soweit zugelassen (nur in sogenannten Härtefällen) - in Papierform abzugeben. Ein Antrag auf die sogennanten Härtefallregelung ist schriftlich an das Finanzamt zu senden.
Telefonische Rückfragen in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zum Erinnerungslauf führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.
4 Wochen Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist dem Erinnerungsschreiben zu entnehmen. In der Regel beträgt die Frist 4 Wochen.
Die im Schreiben genannte(n) Steuererklärung(en) haben Sie bisher nicht abgegeben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind.
Dies ist dem Erinnerungsschreiben zu entnehmen.
Grundsätzlich nicht. Sollten Sie dies dennoch beantragen wollen, so muss dies zwingend schriftlich beim Finanzamt erfolgen.
Ja, zum Beispiel über Elster (www.elster.de)
Die Vordrucke können beim Finanzamt abgeholt werden. Ein Versand der Vordrucke ist nicht möglich.
Aktualisiert am 15.11.2023