Besteuerung im Fall einer Erbschaft oder Schenkung
Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers besteuert.
Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.
Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Dabei bestimmt das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker, welche Steuerklasse im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes anzuwenden ist. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegt
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag).
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Wenn der Schenker im Ausland wohnt/seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist immer das Finanzamt am Wohnort des Beschenkten zuständig.
Im Land Bremen ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral das Finanzamt Bremerhaven zuständig.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich :
Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.
Der Erwerb kann dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitgeteilt werden, es sei denn, eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern.
Allgemeine Anfragen können zudem an die E-Mail-Adresse ErbSchenk@finanzamtbremerhaven.bremen.de gerichtet werden.
3 Monate Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall erfolgen
Es entstehen bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten
Aktualisiert am 02.12.2022