Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.
1.) Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, z.B. wenn
2.) Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.
Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sog. Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.
3.) Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.
Dieser Grundfreibestrag beträgt im Jahr 2022
bei
Informationen zur Vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie unter Publikationen.
Sofern u. a. Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür steht die kostenlose Software der Finanzverwaltung (Verfahren ELSTER; www.elster.de) zur Verfügung. In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.
Das Finanzamt prüft die Angaben und erlässt anschließend einen Steuerbescheid in Papierform. Bei Abgabe der Steuererklärung per ELSTER kann der Steuerbescheid zusätzlich in elektronischer Form übermittelt werden. Es ergeht dann eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.
Steuerlich nicht beratene Personen:
- die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich bis zum 31.07.2021, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.07.2022), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht
- aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:
o Veranlagungszeitraum 2021 01.11.2022
o Veranlagungszeitraum 2022 02.10.2023
o Veranlagungszeitraum 2023 02.09.2024
- Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Bsp.: Veranlagungszeitraum 2021; Ende Abgabefrist = 31.12.2025).
Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.
Steuerlich beratene Personen:
- die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 28.02.2022, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 28.02.2023), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht
- aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert:
o Veranlagungszeitraum 2020 31.08.2022
o Veranlagungszeitraum 2021 31.08.2023
o Veranlagungszeitraum 2022 31.07.2024
o Veranlagungszeitraum 2023 02.06.2025
o Veranlagungszeitraum 2024 30.04.2026
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.
Für die Einkommensteuerfestsetzung fallen keine Gebühren und Kosten an.
Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Grundsätzlich ist für jeden Partner das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Im privaten Bereich bestehen – außer für Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (= 2 Jahre ab Rechnungserteilung) und für Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen (= 1 Jahr ab Bekanntgabe des Steuerbescheides) – für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Es ist jedoch zweckmäßig, steuerrelevante Belege (Rechnungen über steuermindernde Ausgaben, Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen etc.) bis zur abschließenden Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt bzw. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufzubewahren. Sofern Belege allerdings für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste) sollten sie entsprechend länger aufbewahrt werden.
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 € bei einer Einzelveranlagung bzw. von 1.602 € bei einer Zusammenveranlagung steuerfrei.
Die Steuern auf Kapitalerträge wie bspw. Sparzinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen werden allerdings direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (sog. Abgeltungsteuer). Deshalb müssen diese Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung nur noch dann angegeben werden, sofern noch keine inländische Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einbehalten worden ist. Dies wäre z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder bei Zinsen aus einem Privatdarlehen der Fall.
Um einen zu hohen Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden, kann entweder der Bank ein sog. Freistellungsauftrag https://www.finanzen.bremen.de/steuern/einkommensteuer/abgeltungsteuer-5240 bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt oder beim Wohnsitzfinanzamt die Ausstellung einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden.
Hierfür gibt es keine gesetzlichen Fristen. Trotzdem sollte der Einkommensteuerbescheid im eigenen Interesse aufbewahrt werden, da er auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden (z. B. für Elterngeld, Leistungen nach dem BAFöG, Kita-Gebühren) dient.
Aktualisiert am 15.09.2023