Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltenes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung haben Sie verschiedene Rechte:
Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der DSGVO.
Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten:
In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit.
Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.finanzen.bremen.de/steuern-734
Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit den Finanzämtern früher oder später in Kontakt, weil sie z.B. Steuererklärungen abgeben, Steuern zahlen müssen oder Erstattungen beanspruchen können. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können.
Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung haben Sie verschiedene Rechte:
Aktualisiert am 27.05.2024