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Bescheid über Einheitswert/ Zurechnungsfortschreibung

Zurechnungsfortschreibung

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks, eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder einer Stückländerei und erlangt das zuständige Finanzamt hiervon Kenntnis, wird der bisher festgestellte Einheitswert im Wege der Zurechnungsfortschreibung für den neuen Eigentümer festgestellt. Gleichzeitig wird ein Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erteilt. Dieses ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner.

Voraussetzungen

  • Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück
  • das zuständige Finanzamt bestimmt sich danach, in welcher Gemeinde das Grundstück liegt
  • Für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen ist für die Feststellung des Einheitswertes, des Grundsteuermeßbetrages und der Festsetzung der Grundsteuer das Finanzamt Bremerhaven zuständig
  • Für Grundstücke in Bremerhaven ist für die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermeßbetrages das Finanzamt Bremerhaven zuständig. Für die Festsetzung der Grundsteuer ist die Stadtkämmerei Bremerhaven -Steuerabteilung- zuständig.
  • Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der zuletzt festgestellte Einheitswert. Beim Grundsteuerbescheid handelt es sich um einen Folgebescheid.

Das zuständige Finanzamt erteilt einen Bescheid über den Einheitswert/ Zurechnungsfortschreibung, wenn es Kenntnis über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks erlangt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten

Wie lange dauert die Bearbeitung

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks z.B. durch Verkauf, erfolgt in der Regel eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts für das betreffende Grundstück durch das Finanzamt innerhalb eines Jahres. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse aus anderen Gründen, z.B. durch Erbfolge, hängt die Bearbeitungsdauer davon ab, wann das Finanzamt davon Kenntnis erlangt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen beim Finanzamt keine Gebühren an.