Zurechnungsfortschreibung
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks, eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder einer Stückländerei und erlangt das zuständige Finanzamt hiervon Kenntnis, wird der bisher festgestellte Einheitswert im Wege der Zurechnungsfortschreibung für den neuen Eigentümer festgestellt. Gleichzeitig wird ein Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erteilt. Dieses ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner.
Das zuständige Finanzamt erteilt einen Bescheid über den Einheitswert/ Zurechnungsfortschreibung, wenn es Kenntnis über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks erlangt.
Es sind keine Fristen zu beachten
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks z.B. durch Verkauf, erfolgt in der Regel eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts für das betreffende Grundstück durch das Finanzamt innerhalb eines Jahres. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse aus anderen Gründen, z.B. durch Erbfolge, hängt die Bearbeitungsdauer davon ab, wann das Finanzamt davon Kenntnis erlangt.
Es fallen beim Finanzamt keine Gebühren an.
Aktualisiert am 10.06.2021