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Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Sie möchten eine Hundesteuerbefreiung erwirken?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich.

Voraussetzungen

Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
(§ 6 Absatz 1 Hundesteuergesetz)

  1. Blindenführhunden
  2. Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
  3. Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
  4. Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
  5. Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
  6. Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
  7. Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden

Des weiteren wird für Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Schwerbehindertenausweis für sogenannte Assistenzhunde

    Fotokopie des Schwerbehindertenausweises, in dem das Merkmal „H" (= hilflos), "aG" (= außergewöhnliche Gebehinderung) oder "B" (=Begleitperson bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln) eingetragen sein muss.

  • Fotokopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen für sogenannte Rettungshunde
  • Kopie des Aufnahmevertrages bei Aufnahme von Hunden aus dem Bremer Tierheim

    Beim Erwerb eines Hundes aus dem Tierheim Bremen benötigen wir die Kopie des Aufnahmevertrages.

Anträge sind formlos zu stellen.

Rechtsgrundlagen

Wie lange dauert die Bearbeitung

3 Wochen

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine