Vermögenswirksame Leistungen angelegt?
Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmersparzulage gewährt werden.
Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.
Die Sparzulage beträgt 9 % (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der VL zum Wohnungsbau) bzw. 20 % (beim sogenannten „Beteiligungssparen“) des Betrages der VL.
Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.
Sparzulagenbegünstigt sind die VL bis maximal 470 Euro im Jahr (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds), sofern das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht mehr als 17.900 Euro (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 20.000 Euro (z.B. bei einem Aktienfonds) beträgt.
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten darf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nicht mehr als 35.800 Euro (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 40.000 Euro (z.B. bei einem Aktienfonds) betragen. Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent (80 Euro) gewährt.
Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
Falls Ihr Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, haben Sie die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten VL als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.
Der Arbeitgeber zahlt die VL im Namen des Arbeitnehmers direkt auf eine bestimmte vom Arbeitnehmer bei einem Institut eingerichtete Anlageform ein. Von diesem Institut erhält der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung über die eingezahlten VL ("Anlage VL"). Ihrem Antrag auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage -wird mit dem Formular „Einkommensteuererklärung“ gestellt - beim Finanzamt müssen Sie diese Anlage VL beifügen.
Die VL gehören – anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage – zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage kann – wie der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer – innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Auszahlung der Arbeitneh-mer-Sparzulage erfolgt in den meisten Fällen erst nach Ablauf der Sperrfristen.
Da der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist, richtet sich die Bearbeitungsdauer nach der Bearbeitungszeit der Steuererklärung.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten
Aktualisiert am 15.09.2023