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Antrag auf Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung

Landwirtschaftliche Buchstelle

Der Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Sie wird an Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Den Titel können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte erhalten.

Die besondere Sachkunde ist gem. § 44 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. V. m. §§ 43, 44 der Durchführungsverordnung (DVStB) durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erfordert mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Es werden theoretischen und praktische Kenntnisse in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht verlangt.

Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.

In Bremen wird die Bezeichnung nicht vergeben. Die Berechtigung zur Führung des Zusatzes erteilt die Steuerberaterkammer Niedersachsen:  

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Telefon: 0511 28890-0

Telefax: 0511 28340-32

E-Mail: info@steuerberaterkammer-nds.de   

Voraussetzungen

  • mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
  • steuerliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse
  • Ablegung einer Prüfung

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. unter https://www.hlbs.de/ 

Welche Fristen sind zu beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

150 Euro (§ 44 Abs. 8 StBerG)
Neben der Gebühr zur Bearbeitung des Antrags fallen zusätzlich Gebühren nach § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.V.m. der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.