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Informationen zur Hundesteuer

Allgemeines

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadtgemeinde Bremen ist das Hundesteuergesetz vom 17.12.1984 (Brem.GBl. 1985 S. 3) in der zur Zeit geltenden Fassung. Das Gesetz ist unter folgendem Link abrufbar.
Hundesteuergesetz

Steuerschuldner sind die Hundehalter. Die Steuer beträgt 150 Euro je Hund und Kalenderjahr. Auf Antrag kann die Steuer in bestimmten Fällen erlassen oder ermäßigt werden.

Aktuelle Hundesteuerzahlen im Land Bremen

Die aktuellen Hundesteuerzahlen im Land Bremen (Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven) lauten wie folgt:



StichtagBremen Bremerhaven Land Bremen
31.12.2020 16.8275.23322.060
31.12.2021 17.6055.30322.908
31.12.2022 16.8985.36222.260

Information: Keine Hundesteuer für geflüchtete Personen aus der Ukraine
Eine Hundesteuer wird bei Hunden von geflüchtete Personen aus der Ukraine vom Finanzamt Bremen nicht erhoben. Erst wenn Sie eine Wohnsitz in Bremen angemeldet haben, müssen Sie Ihren Hund beim Finanzamt Bremen anmelden und die Hundesteuer zahlen (§ 4 Abs. 1 Hundesteuergesetz Bremen).

Information: No tax for dogs for refugees from Ukraine
The tax office Bremen does not charge a tax for dogs belonging to refugees from Ukraine. Only when you have registered a permanent residence in Bremen, you must register your dog at the tax office Bremen (Finanzamt Bremen) and pay the tax for dogs (§ 4 Abs. 1 Hundesteuergesetz Bremen).

Hinweise für die Anmeldung

Wer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einen über drei Monate alten Hund hält, muss den Erwerb innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt Bremen anzeigen und dabei Namen und Anschrift des Vorbesitzers angeben.

Zahlung und Fälligkeit

Nach Anmeldung des Hundes wird die Steuer vom Finanzamt Bremen durch Bescheid festgesetzt. Gleichzeitig erhält der Hundehalter/die Hundehalterin die Steuermarke, die maximal 4 Kalenderjahre gültig ist. Bei Verlust der Marke wird gegen eine Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke ausgehändigt.

Bei erstmaliger Festsetzung ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

In den Folgejahren ist die Steuer - ohne dass ein neuer Bescheid erteilt wird - automatisch am 15. Januar fällig.
Hier könne Sie das SEPA-Lastschriftmandat abrufen
SEPA-Lastschriftmandat für Gemeindeabgaben (pdf, 889.4 KB)
Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt Bremen SEPA-Lastschriftmandate nur in Papierform mit Unterschrift entgegennehmen darf.

Hinweise für die Ab- und Ummeldung

Die Abmeldung erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung an das Finanzamt Bremen und durch Rückgabe der Hundesteuermarke. Ist der Hund verstorben, ist ein entsprechender Nachweis beizufügen. Wurde der Hund verkauft oder verschenkt, ist der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Wurde der Hund an das Tierheim abgegeben, fügen Sie der Abmeldung eine Kopie des Aufnahmevertrages bei. Wenn Sie in eine andere Gemeinde umziehen, melden Sie den Hund ab und melden ihn dann in Ihrer neuen Gemeinde wieder an.

Die Ummeldung findet nicht automatisch statt !
Bitte beachten Sie, dass die Erstattung der zu viel gezahlten Hundesteuer auf ein dem Finanzamt Bremen nicht bekanntes Bankkonto nur in Papierform mit Ihrer Unterschrift erfolgen darf. Um eine Nachfrage des Finanzamts Bremen zu vermeiden, können Sie Ihr Bankkonto zusammen mit der Rückgabe der Hundesteuermarke schriftlich im Formular "Hundesteuer Abmeldung" angeben.

Hier können Sie die Hundesteuer Anmeldung (pdf, 128.1 KB)und
Hundesteuer Abmeldung (pdf, 55.5 KB) herunterladen
oder nutzen Sie die Möglichkeit direkt das Webformular
Hundesteuer Anmeldung - Webformular
Hundesteuer Abmeldung - Webformular.

Befreiung, Ermäßigung und Erlass

Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung für bestimmte Hunde (z. B. Blindenhunde, Diensthunde oder Hunde aus dem Tierschutz) oder eine Steuerermäßigung (z. B. Zwinger- Hilfs- und Wachhunde) gewährt werden. Die Steuerbefreiung für Hunde aus dem Tierschutz wird für ein Jahr gewährt, wenn der oder die Hunde aus dem Tierheim Bremen übernommen wurden. Hunde aus anderen Tierschutzorganisationen unterliegen der regulären Steuerpflicht.

Die Hundesteuer kann auf Antrag erlassen werden, wenn bestimmte persönliche Voraussetzungen (z. B. geringes Einkommen) erfüllt sind. Der Erlass wird nur für den Ersthund bewilligt. Ein Erlass gilt immer nur für das laufende Jahr und muss für die Folgejahre neu beantragt werden.

Die folgenden Formulare können Sie als Antragsmuster verwenden:

Weitere Informationen erhalten Sie aus den nachstehenden Merkblättern oder in der Hundesteuerstelle

Hundesteuerstelle

Finanzamt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
Eingang Schillerstraße 22
Zimmer 1003
28195 Bremen